Rechtsprechung
BVerwG, 08.01.1955 - I B 192.53 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Kurzfassungen/Presse
- ArgeLandentwicklung (Leitsatz)
Ausgleichsanspruch; Enteignung; Flurbereinigung; Geldausgleiche; Verfassungsmäßigkeit
Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1001
- NJW 1955, 155
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem …
Für die in § 55 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung - RUO - vorgesehene Geldentschädigung hat der Senatim Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 192.53 - (NJW 1955 S. 1001) ausgesprochen, daß die Umlegung auch dann keine Enteignung ist, wenn der Umlegungsplan nicht nur Landabfindungen, sondern auch geldliche Abfindungen und Ausgleiche vorsieht. - OVG Sachsen, 22.07.2016 - 7 C 5/15
Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Enteignung
Für die in § 55 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung -- RUO -- vorgesehene Geldentschädigung hat der Senat im Beschluß vom 8. Januar 1955 -- BVerwG I B 192.53 -- (NJW 1955 S. 1001) ausgesprochen, daß die Umlegung auch dann keine Enteignung ist, wenn der Umlegungsplan nicht nur Landabfindungen, sondern auch geldliche Abfindungen und Ausgleiche vorsieht. - BVerwG, 20.03.1975 - V B 74.72
Prinzip wertgleicher Abfindung - Gestaltung der Flurbereinigung - …
Durch den Flurbereinigungsplan wird nach gefestigter Rechtsprechung für die Teilnehmer kein Wechsel des Eigentums, sondern nur ein Wechsel des Eigentumsgegenstandes herbeigeführt (BVerwG, NJW 1955, 1001; BVerwGE 12, 1 im Anschluß an BVerwGE 9, 288; BGHZ 27, 15 (24) und 31, 49 (54)). - BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen eines …
Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - [RdL 1955, 136]; BVerwGE 50, 333 [337, 339]); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen. - OVG Thüringen, 13.05.2019 - 7 F 411/15
Nachteilsausgleich für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb im …
Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - (RdL 1955, 136); BVerwGE 50, 333 ).